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   BGH, 28.04.1969 - III ZR 187/66   

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BGH, 28.04.1969 - III ZR 187/66 (https://dejure.org/1969,4619)
BGH, Entscheidung vom 28.04.1969 - III ZR 187/66 (https://dejure.org/1969,4619)
BGH, Entscheidung vom 28. April 1969 - III ZR 187/66 (https://dejure.org/1969,4619)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Enteignung von Grundeigentum für Zwecke der Verteidigung - Entwertung eines Geländes durch die Planung einer Panzerstraße der Bundeswehr - Enteignung im Zusammenhang mit endgültigen Bauverboten oder faktischen Bausperren

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 08.11.1962 - III ZR 86/61

    Berechnung der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück

    Auszug aus BGH, 28.04.1969 - III ZR 187/66
    Im Hinblick auf eine unklare Formulierung in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils (Urteilsausfertigung S. 5) ist zu bemerken: Das Landbeschaffungsgesetz versteht unter dem "Zustand" des enteigneten Grundstücks die Gesamtheit der wertbildenden Umstände, also die "Qualität" des Grundstücks im Sinne der enteignungsrechtlichen Rechtsprechung, die durch die tatsächlichen Gegebenheiten - wie Beschaffenheit, Verkehrslage, Erschließung -, die rechtliche Situation und die Einschätzung der Nutzungsmöglichkeit (z.B. als Ödland, Ackerland, Bauland) im gesunden Grundstücksverkehr gebildet wird (vgl. BGHZ 39, 198, 201 [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61] ; 44, 52, 54 [BGH 21.06.1965 - III ZR 8/64] ; LM zu LbeschG Nr. 9; BGH Urteil vom 9. Januar 1969 - III SR 51/68 -).

    Damit verwendet das Berufungsurteil den Gedanken einer sogenannten "Vorwirkung" der Enteignung, den die Rechtsprechung dahin entwickelt hat: Bei Grundstücken, die Gegenstand eines sich über einen längeren Zeitraum und über verschiedene Stadien hinziehenden Enteignungsprozesses waren, ist bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung in der Regel nicht von der Grundstücksqualität im Zeitpunkt der formalen Enteignung oder formalen Besitzeinweisung auszugehen, sondern von dem Zustand oder der Qualität, die die Grundstücke in dem Zeitpunkt aufwiesen, als sie im Zuge des fortschreitenden Geschehens endgültig von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen wurden (vgl. BGHZ 39, 198, 201 [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61] ; Rechtsprechungsübersicht WM Sonderbeilage 5/1965 S. 8 reit weiteren Nachweisen; Kröner: Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, 2. Aufl. 1969, S. 109 f).

    Bestand damals eine sich auf den Verkehrswert auswirkende Baulanderwartung, so ist sie zu berücksichtigen (BGHZ 39, 198, 201) [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61] .

    Jedenfalls, erwies die Hoffnung sich als trügerisch, weil die gemeindliche Planung doch in eine andere Richtung ging; die gemeindliche Flächennutzungsskizze vom 1. Mai 1954 - genehmigt am 19. Mai 1954 - sah zwar eine Bebauung am südlichen E.ufer noch vor, ließ sie aber weit vor dem enteigneten Gelände enden, Wieweit eine öffentliche - verbindliche oder unverbindliche - Planung die Baulanderwartung bestimmen kann, bedarf hier nicht der Erörterung; insoweit kann auf die Entscheidung in BGHZ 39, 198, 211 [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61] verwiesen werden.

    Die Bodenbeschaffenheit, die Verkehrslage und -entwicklung, finanzielle Rücksichten, wirtschaftliche Vorgänge und vieles andere (vgl. BGHZ 39, 198, 210, 213) [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61] können dafür bestimmend sein, der gemeindlichen Planung eine andere Richtung zu geben, als zunächst erwogen und vorgesehen war.

    Die Eigentümer wären entsprechend diesen Gegebenheiten für Forstland nach dem gemeinen Wert (§ 18 Abs. 1 LbeschG) zu entschädigen, d.h. nach dem im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis, also dem Verkehrswert oder den objektiven Tauschwert, den das enteignete Land für jedermann hat (BGHZ 31, 238, 241 [BGH 30.11.1959 - III ZR 130/59] ; 39, 198, 200) [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61] .

  • BGH, 21.06.1965 - III ZR 8/64

    Enteignungsentschädigung. Bewertungsstichtag

    Auszug aus BGH, 28.04.1969 - III ZR 187/66
    Im Hinblick auf eine unklare Formulierung in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils (Urteilsausfertigung S. 5) ist zu bemerken: Das Landbeschaffungsgesetz versteht unter dem "Zustand" des enteigneten Grundstücks die Gesamtheit der wertbildenden Umstände, also die "Qualität" des Grundstücks im Sinne der enteignungsrechtlichen Rechtsprechung, die durch die tatsächlichen Gegebenheiten - wie Beschaffenheit, Verkehrslage, Erschließung -, die rechtliche Situation und die Einschätzung der Nutzungsmöglichkeit (z.B. als Ödland, Ackerland, Bauland) im gesunden Grundstücksverkehr gebildet wird (vgl. BGHZ 39, 198, 201 [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61] ; 44, 52, 54 [BGH 21.06.1965 - III ZR 8/64] ; LM zu LbeschG Nr. 9; BGH Urteil vom 9. Januar 1969 - III SR 51/68 -).

    Die letztere Frage kann - nach der festen Rechtsprechung des Senats, die auch für Enteignungen aufgrund des Landbeschaffungsgesetzes gilt (BGHZ 44, 52, 54) [BGH 21.06.1965 - III ZR 8/64] - in Zeiten schwankender Preise dazu führen, die preisliche Bewertung auf einen späteren Zeitpunkt abzustellen, wenn die Entschädigung nicht, nur zum Teil oder unangemessen verzögert gezahlt worden ist; das folgt aus dem allgemeinen enteignungsrechtlichen, den Zweck der Entschädigung bestimmenden Grundsatz, daß der Enteignete durch die Enteignungsentschädigung das Äquivalent, den Ausgleich für das ihm Genommene erhalten soll.

    Insoweit kann auf die Entscheidungen in BGHZ 44, 52 und LH zu Grundgesetz Art. 14 Eb Nr. 13 = NJW 1962, 1441 verwiesen werden.

  • BGH, 09.01.1969 - III ZR 51/68

    Bemessung der Entschädigung am Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt der

    Auszug aus BGH, 28.04.1969 - III ZR 187/66
    Dieser allgemeine Grundsatz des Enteignungsrechts beansprucht bei verfassungskonformer Auslegung Geltung auch für Enteignungen aufgrund des Landbeschaffungsgesetzes (vgl. BGHZ 38, 342, 344 [BGH 13.12.1962 - III ZR 63/62] ; LM zu LbeschG Nr. 8; BGH Urteil vom 9. Januar 1969 - III ZR 51/68 -).

    Eine Vorwirkung als Beginn eines einheitlichen Enteignungsprozesses kommt daher nur solchen Maßnahmen zu, die von vornherein auf eine endgültige Entziehung von Grundstückssubstanz abzielten, also eine Enteignung mit Sicherheit erwarten ließen und folgerichtig auf die Enteignung zuführten (LM zu BBauG § 95 Nr. 4; LM zu AllgKriegsfolgenG § 22 Nr. 2; BGH Urteil vom 9. Januar 1969 - III ZR 51/68 - S. 12).

  • BGH, 13.12.1962 - III ZR 63/62

    Entschädigung nach Landbeschaffungsgesetz

    Auszug aus BGH, 28.04.1969 - III ZR 187/66
    Dieser allgemeine Grundsatz des Enteignungsrechts beansprucht bei verfassungskonformer Auslegung Geltung auch für Enteignungen aufgrund des Landbeschaffungsgesetzes (vgl. BGHZ 38, 342, 344 [BGH 13.12.1962 - III ZR 63/62] ; LM zu LbeschG Nr. 8; BGH Urteil vom 9. Januar 1969 - III ZR 51/68 -).

    S. ist ein dauerndes Bauverbot, das von vornherein die bisher zulässige und übliche Dauernutzung des betroffenen Grundstücks unterbindet und notwendigerweise zur völligen Enteignung führt, als Beginn des einheitlichen Enteignungsprozesses angesehen worden, der bereits den Ausschluß von einer konjunkturellen Dauernutzung bewirkte (BGHZ 37, 269, 273 [BGH 04.06.1962 - III ZR 163/61] ; BGH Urteil vom 30. Januar 1967 - III ZR 221/65; vgl. BGHZ 38, 342, 344) [BGH 13.12.1962 - III ZR 63/62] .

  • BGH, 04.06.1962 - III ZR 207/60

    Enteignung eines Grundstücks - Begründung von Entschädigungsansprüchen durch

    Auszug aus BGH, 28.04.1969 - III ZR 187/66
    Insoweit kann auf die Entscheidungen in BGHZ 44, 52 und LH zu Grundgesetz Art. 14 Eb Nr. 13 = NJW 1962, 1441 verwiesen werden.
  • BGH, 04.06.1962 - III ZR 163/61

    Enteignungsentschädigung bei dauerndem Bauverbot betroffenem Grundstück

    Auszug aus BGH, 28.04.1969 - III ZR 187/66
    S. ist ein dauerndes Bauverbot, das von vornherein die bisher zulässige und übliche Dauernutzung des betroffenen Grundstücks unterbindet und notwendigerweise zur völligen Enteignung führt, als Beginn des einheitlichen Enteignungsprozesses angesehen worden, der bereits den Ausschluß von einer konjunkturellen Dauernutzung bewirkte (BGHZ 37, 269, 273 [BGH 04.06.1962 - III ZR 163/61] ; BGH Urteil vom 30. Januar 1967 - III ZR 221/65; vgl. BGHZ 38, 342, 344) [BGH 13.12.1962 - III ZR 63/62] .
  • BGH, 22.01.1959 - III ZR 186/57

    Letzte Tatsachenverhandlung als Stichtag für die Festsetzung der

    Auszug aus BGH, 28.04.1969 - III ZR 187/66
    Das Revisionsgericht kann die dem Tatrichter gemäß § 287 ZPO obliegende Schätzung (vgl. BGHZ 29, 217 [BGH 22.01.1959 - III ZR 186/57] ) nicht nachholen.
  • BGH, 24.02.1969 - III ZR 57/68

    Enteignung eines Grundstücks zur Erweiterung eines Flugplatzes - Bemessung einer

    Auszug aus BGH, 28.04.1969 - III ZR 187/66
    Mit anderen Worten: Die ursprüngliche "vorwirkende" Maßnahme kann als Beginn eines einheitlichen Enteignungsprozesses nur gewertet werden, wenn ihr schon bei ihrer Anlage eine Tendenz zur Erweiterung innewohnte derart, daß die weiteren entziehenden Maßnahmen sich aus dieser Tendenz ergaben und die ursprüngliche Vorwirkung gerade der späteren Vollenteignung diente (BGH Urteile vom 24. Februar 1969 - III ZR 57/68, 70/68 und 71/68 -).
  • BGH, 30.11.1959 - III ZR 130/59

    Baulandsache. Vorlegung

    Auszug aus BGH, 28.04.1969 - III ZR 187/66
    Die Eigentümer wären entsprechend diesen Gegebenheiten für Forstland nach dem gemeinen Wert (§ 18 Abs. 1 LbeschG) zu entschädigen, d.h. nach dem im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis, also dem Verkehrswert oder den objektiven Tauschwert, den das enteignete Land für jedermann hat (BGHZ 31, 238, 241 [BGH 30.11.1959 - III ZR 130/59] ; 39, 198, 200) [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61] .
  • BGH, 30.01.1967 - III ZR 221/65

    Grundstück als Gegenstand eines sich über Jahre erstreckenden, fortschreitenden

    Auszug aus BGH, 28.04.1969 - III ZR 187/66
    S. ist ein dauerndes Bauverbot, das von vornherein die bisher zulässige und übliche Dauernutzung des betroffenen Grundstücks unterbindet und notwendigerweise zur völligen Enteignung führt, als Beginn des einheitlichen Enteignungsprozesses angesehen worden, der bereits den Ausschluß von einer konjunkturellen Dauernutzung bewirkte (BGHZ 37, 269, 273 [BGH 04.06.1962 - III ZR 163/61] ; BGH Urteil vom 30. Januar 1967 - III ZR 221/65; vgl. BGHZ 38, 342, 344) [BGH 13.12.1962 - III ZR 63/62] .
  • BGH, 28.03.1955 - III ZR 24/54

    Vorbereitende Baupläne keine Enteignung

  • BGH, 29.01.1968 - III ZR 2/67

    Berücksichtigung einer infolge Planausweisung als Bauland eingetretenen

  • BGH, 12.10.1978 - III ZR 119/76

    Streit über die Höhe der Entschädigung für die Teilenteignung eines Grundstücks -

    Die in § 17 Abs. 3 Satz 1 LBG getroffene Regelung, wonach auf den Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt des Enteignungsbeschlusses abzustellen ist, schließt die Anwendung der Vorwirkungs-Grundsätze nicht aus (Senatsurteil vom 28. April 1969 - III ZR 187/66 - S. 8; BGHZ 38, 342, 344; LM zu LBeschG Nr. 8).
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